Die jährliche Wartung und Überprüfung der Notbeleuchtung ist in der TRVB E 102 und in den OIB Richtlinien festgelegt. Das Arbeitnehmerschutzgesetz, das Baurecht bzw. die jweils gültige Landesbauordnung bilden die Basis für die Einrichtung und die Wartung der Notbeleuchtungsanlage. Bei einer installierten Notbeleuchtung muss die Funktionstüchtigkeit und demzufolge auch die Sicherheit ausreichend gewährleistet sein.
Das ist aber leider nicht immer der Fall, denn Notbelcuchtungen können schwerwiegende, meistens nicht sichtbare, Mängel aufweisen, wie beispielsweise Akkus mit unzureichender Kapazität oder defekte Leuchtmittel. Diese und ähnliche Funktionsstörungen zeigen sich, ohne fachkundige Wartung und Überprprüfung, oft erst dann, wenn es zu spät ist und die Anlage nicht mehr funktioniert.
Die geltenden Gesetze, Verordnungen und Vorschriften diesbezüglich sind sehr komplex. Unsere Techniker beraten Sie gerne telefonisch und vor Ort.
Warum soll ich meine Notausgangsbeleuchtung jährlich warten lassen?
- Gewährleistung der Funktionstüchtigkeit
- Prüfung der Akkus und rechtzeitigem Austausch
- Minimierung der Ausfälle der Lampen
- Kostenersparnis durch Vermeidung defekter Elektronikkomponenten und Leuchten
- Kontrolle der Richtigkeit der Fluchtwege
- Vermeidung möglicher Haftungsansprüche im Unglücksfall
- Folgeleistung der gesetzlichen Verpflichtung
Durch unsere geschulten Brandschutztechniker werden ale Typen von Notbeleuchtung überprüft und gewartet. Sie erhalten einen vollständigen Prüfbericht und eine Standortliste, in welchen der Zustand jeder Leuchte angeführt wird. Diverse Mängel und Instandhaltungsmaßnahmen können vor Ort besprochen und bei Bedarf behoben werden.
Wir sind stets bemüht Ihre betrieblichen Abläufe im Zuge unserer Wartung nicht zu beeinflussen bzw. zu stören.
Austausch von Leuchtmittel
Unsere Techniker verwenden qualitativ hochwertige Leuchtstoffröhren, mit einem durch den Herstelle mit 8.000 Brennstunden garandierten Lichtertrag. In der Regel fallen Leuchtstoffröhren, welche permanent in Betrieb sind, etwa nach 13-14 Monaten aus. Aus diesem Grund sollten die Röhren im Zuge der regelmäßigen Notbeleuchtungsüberprüfung getauscht werden. Hingegen bei Leuchten die nicht permanent in Betrieb sind, sollten die Leuchtstoffröhren jährlich auf ihre Funktionstüchtigkeit überprüft werden.
Lebensdauer von Akkus
Der wichtigste Teil der Notbeleuchtung ist der Akku. Die Zeit, in der die Leuchte funktioniert, wenn sie von Strom genommen wird, ist abhängig vom Alter, der Qualität, dem Zustand des Akkus und auch von der Umgebungstemparatur. Die Kapazität eines Akkus nimmt jährlich ab. Deshalb wird empfohlen die Akkus nach vier Jahren präventiv zu tauschen, um die erwartete Laufzeit des Akkus von einer Stunde zu gewährleisten. Die Laufzeit wird entweder mittels eines automatischen Testsystems in der Leuchte, dem zentralen Testsystem, oder durch Abnahme der Anlage vom Stromnetz getestet.
Ist eine Notbeleuchtung im Unternehmen vorgeschrieben?
Die gesetzlichen Verpflichtungen hinsichtlich Notbeleuchtungen sind in der Bautechnikverordnung, der Arbeitsstättenverordnung und dem Elektrotechnikgesetz- sowie -verordnung festgelegt. Eine verbindliche Norm ist, durch die ETV 2002 A1 und A2, die ÖNORM 8002.
Ist eine Notbeleuchtung in einem Kleinunternehmen notwendig?
In der Arbeitsstättenverordnung §9, die für die ArbeitgeberInnen gilt, ist die Verpflichtung klar festgelegt.
Kann man die jährliche Wartung auch selbst durchführen?
Die jährliche Wartung und Inspektion muss von einer Fachfirma durchgeführt werden. Es muss ein Prüfbericht erstellt werden und eine Prüfplakette erhalten werden. Fachfirmen verfügen über die Kenntnis von elektrotechnischen Arbeiten und das notwendige Wissen um die möglichen Gefahren verfügt. Die durchzuführenden Arbeitsschritte sind komplexer als es den Anschein macht und beinhalten mehr, als das bloße Kontrollieren und Austauschen einer Leuchtstoffröhre, hinzu kommen beispielsweise noch die Messung der Ladestromversorgung und das Austauschen von defekten Akkus.
Gesetzliche Verankerung, Richtlinien und Normen
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Bautechnikverordnung
Veranstaltungsbetriebsstättengesetz
Elektrotechnikgesetzt/-verordnung ETV 2002 A1
ÖVE/ÖNORM E 8002 (2002)
ÖVE/ÖNORM E 8002 (2007)
ÖVE/ÖNORM EN 1838
ÖVE/ÖNORM EN 50171
ÖVE/ÖNORM EN 50172
ÖVE/ÖNORM EN 50172-2
OIB Richtlinien TRVB E 102